Impressum | Disclaimer | FAQ
Gesundheit und Familie -
privat, unabhängig, werbefrei!

RATIO2000

15.Februar 2010: Recht
Glasverbot im Kölner Straßenkarneval
Druckbare Version  Artikel drucken

Oberverwaltungsgericht bestätigt Glasverbot im Kölner Straßenkarneval

10. Februar 2010
Mit Eilbeschluss vom heutigen Tage hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen das für den Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben. Mit einer für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung hatte die Stadt Köln für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot ausgesprochen, Glasbehältnisse mitzuführen und zu benutzen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat ausgeführt: Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen eine Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch gäben die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierteren Betrachtung. Es komme alljährlich durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach Auffassung des Senats sei zwar fraglich, ob diese Gefahrenlage effektiv durch das in Rede stehende Glasverbot bekämpft werden könne, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.

Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen allgemeinen Folgenabwägung bestehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots. Das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei nicht von vornherein ungeeignet zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden führen werde. Diese Annahme rechtfertigten insbesondere die Erfahrungen, welche die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahre 2008 mit einem ähnlichen Konzept gemacht habe. Danach sei die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen. Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiege die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten, Glasbehältnisse weder mitführen noch benutzen zu dürfen, weniger schwer.

Hingegen hatte der Antrag Erfolg, soweit er sich gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Wege der Allgemeinverfügung richtete. Der 5. Senat bestätigte die bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Bedenken gegen eine ordnungsgemäße förmliche Zustellung an die Betroffenen. Er wies darauf hin, dass es der Stadt allerdings unbenommen sei, etwaige Zwangsmittelandrohungen den jeweils Betroffenen vor Ort unmittelbar zuzustellen.

Zeitgleich lehnte der Senat vier weitere Beschwerden von Imbiss- und Kiosk - Betreibern gegen ihnen gegenüber ausgesprochene Verkaufsverbote für Getränke in Glasbehältnissen ab.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Az.: 5 B 119/10 sowie 5 B 147, 148, 149 und 150/10

Oberverwaltungsgericht NRW | Pressemitteilungen | 10. Februar 2010
Artikel drucken
Copyright © 2000-2010 RATIO2000 - Alle Rechte vorbehalten
Diese Seite ist nicht kommerziell,frei von jeglicher Werbung und hat keine wie auch immer gearteten Sponsoren. RATIO2000 ist das private Projekt von Sabine Henke-Werner und Klaus Werner (im weiteren "Seitenbetreiber" genannt), welches wir ausschließlich in unserer Freizeit betreiben! Wir möchten mit dieser Seite dem Internetpublikum eine Plattform zur Veröffentlichung und dem Austausch von Informationen bieten. Wir übernehmen in keiner Weise eine wie auch immer geartete Verantwortung, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit oder Verwendbarkeit der hier hinterlegten Daten zu irgendeinem Zweck. Wir behalten uns das Recht vor, Veröffentlichungen von Texten ohne Angabe von Gründen zu verweigern, dies gilt insbesondere für Texte mit extrem gewalttätigen, rechts- oder linksextremen, oder pornografischen Inhalten. Inhaltlich verantwortlich sind alleine die Verfasser der jeweiligen Texte und Kommentare.
Soweit nicht anders vermerkt, liegt das Copyright für die auf dieser WebSite verwendeten Texte, Bilder und Fotos ausschließlich bei den Seitenbetreibern! Wir sind bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von uns selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.

Sie können die Titelzeilen unserer neuesten Beiträge über die  Dateien backend.php oder ultramode.txt direkt in Ihre Homepage einbinden.
Crawler friendly page